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Automatischer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Steuerangelegenheiten – Das Ende des internationalen Bankgeheimnisses

Die dramatische Zunahme der Staatsverschuldung in fast allen Industrieländern hat zu verschärften Maßnahmen gegen die Hinterziehung von Steuern auf internationaler Ebene geführt. Durch eine Vielzahl nationaler Rechtsänderungen und internationaler Abkommen wurde in wenigen Jahren dem Grundsatz des Austausches von Steuer- und Finanzdaten in grenzüberschreitenden Fällen zum Durchbruch verholfen. Damit ist auch das Ende des internationalen Bankgeheimnisses besiegelt.

I. Standards der OECD

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa hat einen
Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten beschlossen. Das Abkommen in der Fassung vom 29.10.2014 haben inzwischen 91 Staaten, darunter die BRD, Schweiz, Österreich, Luxemburg und bekannte Steueroasen wie Anguilla, Aruba, Bermuda, British Virgin Islands, Cayman Islands, Curacao, Zypern, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Liechtenstein, San Marino, Turks and Caicos Islands beschlossen.

Betroffen von dem Datenaustausch sind
-
Konten von Privatpersonen (unabhängig vom Eröffnungsdatum)
-
Konten von Firmen (einschließlich Trusts und Stiftungen), welche nach dem 31.12.2015 eröffnet wurden.
Geschäftskonten, welche vor dem 31.12.2015 eröffnet wurden, werden meldepflichtig, wenn sie zum
jeweiligen Jahresende einen Wert von mehr als 250.000 US-Dollar aufweisen.
Wie lange dieses „Schlupfloch“ Bestand haben wird, lässt sich nicht vorhersagen.

Dieser Standard stellt die Präzisierung des Common Reporting Standards (CRS) dar, welcher zusammen mit einem Musterabkommen für die bilaterale oder multilaterale Verwaltungsvereinbarung (MCAA) von der OECD im Auftrag der G20-Staaten erarbeitet und am 21.9.2014 beschlossen wurde.


Meldepflichtige Daten von Personen, welche in einem anderen Staat steuerlich ansässig sind als in dem Staat, in welchem sie Finanzkonten unterhalten, sind:


Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum, Kontoname, Kontostand oder -wert

und betreffen

alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgeschäfte, Investmenterträge, Geschäfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und anderen Finanzinstrumenten)


II. FATCA-Abkommen mit den USA

Zwecks Erschließung weiterer Steuerquellen hatten die USA ursprünglich versucht, durch Erpressung anderer Staaten an die ausländischen Vermögen ihrer US-Bürger zu kommen. Auch wenn dies im Falle der Schweiz zum Erfolg führte, sind die USA zu rechtsstaatlicheren Verfahren übergegangen. Im Jahr 2010 haben die USA mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerhinter-ziehung erlassen Danach wurden ausländische Kreditinstitute verpflichtet, Kontendaten von in den USA steuerpflichtigen Personen und Rechtsträgern an die US-Steuerbehörde zu übermitteln. Sofern diese dazu nicht bereit sind, müssen die Kreditinstitute bzw. ihre Kunden auf Erträge, welche sie aus amerikanischen Quellen beziehen, eine Quellensteuer von 30% zahlen. Dieses als Model 1 bekannt gewordene einseitige Verfahren wurde unter dem Grundsatz der Wechselseitigkeit per Vertragsabschluss mit anderen Staaten zu einem zweiseitigen Verfahren (sog. Modell 2) des Informationsaustausches weiterentwickelt.

Die BRD hat am 31.5.2013 mit den USA ein bilaterales FATCA-Abkommen geschlossen. In der Umsetzungsverordnung vom 23.7.2014 wurden die Einzelheiten geregelt. Damit wurden ab dem 30.6.2014 deutsche Finanzinstitute, welche sich in den USA haben registrieren lassen und am Datenaustausch teilnehmen, von der FATCA-Quellensteuer befreit. Auch andere Staaten haben derartige Abkommen mit den USA geschlossen bzw. stehen unmittelbar davor.

Die multinationalen Standards der OECD und der bilaterale amerikanische FATCA-Standard stimmen in ihrem zentralen Regelwerk – nämlich dem gegenseitigen Informationsaustausch – überein. Ob die USA dem europäischen Standard beitreten ist eher unwahrscheinlich, da es in den USA Widerstände gegen die Herausgabe von US-Daten gibt. Schließlich sind die hochverschuldeten USA als der größte Finanzmarkt der Welt vom Import auslänischen Kapitals abhängig.


III. Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie

Umfassende Erweiterungen des Informationsaustausches bringen die bereits beschlossenen
Verschärfungen zum 1.1.2017. Siehe hierzu unser Beitrag EU-Zinsrichtlinie versus Quellensteuer.


IV. Abkommen zur Rechts- und Amtshilfe

OECD und Europarat haben 1988 ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geschlossen. Dieses Übereinkommen ist ein multilaterales Instrument, das einen Informationsaustausch auf Ersuchen vorsieht. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Staaten ein „Competent Authority Agreement“ vereinbart haben, welches in Form des Musterabkommens für die bi- oder multilaterale Verwaltungs-vereinbarung nun vorliegt.

In der BRD ist das Übereinkommen am 01.12.2015 in Kraft getreten. Die mit zahlreichen Staaten bestehenden Abkommen zur Rechts- und Amtshilfe behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit.


V. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die BRD hat mit rund 90 Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften geschlossen. Alle Abkommen enthalten eine mehr oder weniger weitgehende Pflicht zum Informationsaustausch.

Ältere Abkommen sehen für bestimmte, konkrete Sachverhalte einen
Informationsaustausch auf Ersuchen vor (sog. kleine Auskunftsklausel), neuere Abkommen gestatten einen automatischen Informationsaustausch oder sogar spontane Auskünfte (sog. große Auskunftsklausel).


Der nunmehr beschlossene automatische Informationsaustausch und der Wegfall des Bankgeheimnisses für Steuerausländer in zahlreichen Staaten wird zu einer entsprechenden, sukzessiven Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Musterabkommen der OECD) führen.


VI. Weitere Maßnahmen

Auf nationaler Ebene wurden in der BRD weitere Maßnahmen beschlossen:

- die schon bisher bestehenden
erhöhten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei Auslands-
sachverhalten
(§ 90 AO) wurden nochmals erweitert und verschärft (§ 117 – 117c AO)
- nicht erfüllte oder nur mangelhaft erfüllte Mitwirkungspflichten führen zu einer
steuerlichen Nichtaner-
kennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten
bis hin zur kompletten Nichtanerkennung von
Auslandsgeschäften, insbesondere solchen in nicht kooperativen Steueroasen (Gesetz und Verordnung zur
Bekämpfung von Steuerhinterziehung von 2009)
- die
strafbefreite Selbstanzeige (§ 371 AO) wurde zum 1.1.2005 nochmals deutlich verschärft, die Straf-
zuschläge erhöht und deren Anwendungsgrenze auf 25.000 € abgesenkt
-
Ende des Bankgeheimnisses mit Wirkung vom 1.1.2017 durch Beschluss vom 12.11.2015 über den
automatischen Austausch von Finanzdaten mit anderen Ländern.


Auch andere EU-Staaten verschärfen sukzessive die Instrumente gegen Steuerhinterziehung.


VII. Konsequenzen für (deutsche) Steuerhinterzieher

Nachdem im Bundesrat das mit der Schweiz abgeschlossene Steuerabkommen vom 21.09.2011 gescheitert ist, welches gegen pauschale Zahlung von Steuern eine Amnestie vorsah und stattdessen der automatische Informationsaustausch innerhalb der EU einschließlich Schweiz, Liechtenstein und den meisten Steueroasen mit Wirkung vom 1.1.201
7 beginnt, bleibt Steuerhinterziehern noch allerhöchstens vor dem 31.12.2016 Zeit, ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen.

Es bleiben nur noch folgende Alternativen:

1.
Selbstanzeige mit Nacherklärung aller nicht versteuerten Einkünfte für 10 - 13 Jahre (abhängig vom Beginn
der Festsetzungsverjährung), Nachzahlung der Steuern einschließlich Zinsen und eventuellen Zuschlägen.
Die Selbstanzeige ist nur strafbefreiend, wenn sie richtig, vollständig und rechtzeitig gemacht wird. Hierzu
ist professionelle Hilfe unbedingt erforderlich.

2.
Abzug der Gelder und Schließung der Auslandskonten bis spätestens Ende 2016
Unter der Voraussetzung, dass die Anlage, der Transfer und die Rückführung der Gelder keine Spuren
hinterlassen hat und unentdeckt geblieben ist, ist das verbleibende Entdeckungsrisiko relativ gering. Aufgrund
des künftigen Informationsaustausches wird auch der Ankauf gestohlener Daten zum Erliegen kommen. Für
kühle Rechner mit guten Nerven ist diese Handlungsweise angebracht. Eine Garantie gibt es jedoch nicht und
es stellt sich das Problem der Geldanlage im Heimatland.

3.
Übertragung der Gelder auf andere (natürliche oder juristische) Personen und/oder Staaten, welche
verlässlich keine Informationen erteilen. Diese Methode ist die anspruchvollste, denn sie erfordert das Finden
von vertrauenswürdigen, kooperativen und kompetenten Treuhändern, Rechtsanwälten und Steuerberatern.
Nur in Ausnahmefällen wird es aber gelingen, auf Dauer eine nach allen Seiten völlig legale Alternative für
entschlossene Steuerhinterzieher mit nennenswertem Vermögen zu etablieren.


VIII. Kommentar

Das in zahlreichen Ländern als sakrosankt geltende Bankgeheimnis – in Österreich hatte es sogar Verfassungsrang – wurde mit wachsendem Steuerdruck von kleinen und großen Kapitalanlegern verstärkt zur Ersparnis und Hinterziehung von Steuern benutzt. Noch bis in die 1990-er Jahre konnten in Österreich anonym (!) Bankkonten eröffnet und unterhalten werden. Und bis etwa dem Jahr 2005 wurden von schweizer, liechtensteiner und luxemburger Banken gerne Gelder entgegen genommen. Im Vertrauen auf das Bankgeheimnis flossen Milliarden Mark und Euro aus den hochbesteuerten Ländern ab. Die Steuerausfälle konnten und wollten die immer höher verschuldeten Länder nicht hinnehmen.

Die dabei zur Anwendung gekommenen Methoden waren nicht zimperlich, sondern kriminell: sie reichten von Erpressung (der Schweiz durch die USA) bis hin zur Hehlerei (Ankauf gestohlener Daten durch die BRD). Das rabiate Vorgehen der USA und der aufgebaute enorme politische und ökonomische Druck der EU haben innerhalb kürzester Zeit zahlreiche Staaten dazu gezwungen, ihr Bankgeheimnis zumindest für Steuerausländer preiszugeben und steuerrelevante Daten automatisch herauszugeben. Dieses Faktum ist von allergrößter Bedeutung, denn es ist nicht mehr umkehrbar, wird künftig immer mehr Staaten umfassen und ist ein weiterer Schritt zur Beherrschung der Menschen.

Der nächste bedeutende Schritt wird sein, die Steuerminimierungspraktiken der internationalen Konzerne und Unternehmen in den Griff zu bekommen.

All diese Maßnahmen können Steuerflucht und Steuerhinterziehung niemals vollständig verhindern (dies gilt besonders für die organisierte Kriminialität) aber sie können zu einem hohen Grad eingedämmt werden.


Nicht verhindern lässt sich allerdings der Zusammenbruch des Dollars, des Euros und anderer Papier-währungen. Durch Abkoppelung des Geldwertes von realen Güterwerten (Aufgabe des Goldstandards und andere Maßnahmen) wurde Geld zu einem Spekulationsobjekt und mit einer verantwortungslosen Kreditvergabe insbesondere der Zentralbanken wurden in dem auf Ausbeutung angelegten, jüdisch kontrollierten und gesteuerten Geldsystem des Westens Staaten und Völker in eine Schuldenfalle getrieben, die so gigantisch ist, dass es selbst bei Haushaltsüberschüssen und niedrigsten Zinsen Jahrhunderte dauern würde, bis diese wieder schuldenfrei wären. Dieses Problem kann nur durch eine Währungsreform und im schlimmsten Falle in Verbindung mit einem weiteren, dritten Weltkrieg gelöst werden.

Was für die meisten Menschen ein Horrorszenario darstellt, ist für Zionisten das Programm zur Errichtung der Weltherrschaft unter jüdischer Führung. In dieser Welt ist Bargeld abgeschafft, eine Einheitswährung ist nur noch eine Verrechnungseinheit. Der Mensch wird zum total überwachten, entmündigten, gleichgeschalteten Arbeitssklaven für eine im Verborgenen wirkende, aber alles beherrschende und unermesslich reiche Spezies.

Es ist ein nicht mehr zu überbietender Zynismus, wenn unter dem Deckmantel von Moral und Gerechtigkeit in Deutschland eine jüdische Kanzlerin, von Schuldkomplexen überwältigte Präsidenten und andere hirnlose Volksverräter das ganze Volk mit Vorsatz ausplündern und systematisch zerstören.

In Staaten, in denen Lüge und Betrug herrschen, wird Widerstand zur Pflicht!












EU-Zinsrichtlinie: Informationsaustausch versus Quellensteuer

Der Finanzministerrat der EU hatte sich im Jahr 2003 auf eine EU-Zinsrichtlinie (2003/48) geeinigt. Ab 1.7.2005 führten 12 Mitgliedsstaaten (auch Deutschland) einen
automatisierten Informationsaustausch über Zinseinnahmen ein.
In der BRD wurde die EU-Zinsrichtlinie zum 1.1.2016 aufgehoben.


Staaten, die sich nicht am Informationsaustausch beteiligten, wurden verpflichtet, eine Quellensteuer auf Zinserträge von Steuerausländern zu erheben.

Mit einer bereits in 2014 beschlossenen Änderungsrichtlinie wurden erhebliche Verschärfungen ab 1.1.2017 in Kraft gesetzt:

- Erfassung von Dividenden, Veräußerungsgeschäften, Investmentfonds, Erträgen aus bestimmten
Lebensversicherungsverträgen und anderen Finanzinstrumenten

- Der
Durchgriff auf die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen in der EU, die juristische
Personen oder Treuhänder zwischengeschaltet haben.


Die Quellensteuer betrug ab 1.7.2005 15%, ab 1.7.2008 20% und
ab 1.7.2011 35%.
Von den Einnahmen aus der Quellensteuer w
urden pauschal ohne Nennung persönlicher Daten, 75% an den EU-Wohnsitzstaat des Kapitalanlegers überwiesen.


Belgien ist zum 1.1.2010, Luxemburg zum 1.1.2015 und Österreich wird zum 1.1.2017 zum automatisierten Informationsaustausch übergehen.


Die Schweiz und Liechtenstein, welche das Quellensteuerverfahren anwenden, werden wie Monaco, Andorra und San Marino zum Informationsaustausch übergehen.

Das bedeutet, dass ab 2017 in der gesamten EU und ab 2018 in der Schweiz und Liechtenstein Einkünfte aus Kapitalvermögen jährlich und automatisch den jeweiligen Steuerbehörden gemeldet werden.










Barmittel bei Grenzübertritt


Anmeldepflicht für mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr bei der Einreise in oder bei der Ausreise aus der Europäischen Union ab 15.06.2007.

Verschärfung der Anmeldepflicht

Die bestehenden Regelungen zur Bargeldkontrolle wurden innerhalb der EU vereinheitlicht und verschärft. Der anmeldepflichtige Betrag wurde von 15.000 € auf 10.000 € herabgesetzt.

Beim Anmeldeverfahren ist zu differenzieren:

a) wird eine deutsche EU-Binnengrenze überquert, sind Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel (z.B. Schecks, Wertpapiere, etc.) bei Erreichen von 10.000 € auf ausdrückliches Verlangen eines Zollbediensteten anzumelden (sog. Anmeldepflicht auf Verlangen gem. § 12a Abs. 2 ZollVG)

b) wird eine deutsche EU-Außengrenze überquert, sind Barmittel zwingend anzumelden (§ 12a Abs. 1 ZollVG). Verstöße gegen die zwingende Anmeldepflicht können mit Geldbuße bis zu 1 Mio. € belegt werden.

Anmeldepflicht bei Überschreiten deutscher EU-Binnengrenzen

Die auf Verlangen bestehende Anmeldepflicht bezieht sich auf Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel. Hinsichtlich Edelmetalle und Edelsteine besteht eine erweiterte Meldepflicht. Die Anmeldepflicht obliegt der Person, die entsprechende Zahlungsmittel über die Grenze verbringt oder befördert. Umstritten - und deshalb nicht zu empfehlen – ist, wenn Ehegatten die Beträge in nur einem Behältnis befördern.

Anmeldepflicht bei Überschreiten deutsche EU-Außengrenzen

Die zwingende Anmeldepflicht bezieht sich auf Bar- oder Buchgeld (z.B. Schecks, Zahlungsanweisungen, Wertpapiere, Kupons etc.). Nicht erfasst sind Edelmetalle und Edelsteine; diese unterliegen als Waren der allgemeinen zollamtlichen Überwachung. Die Pflicht besteht auch bei Flügen von Deutschland in ein Nicht-EU-Land bzw. umgekehrt.

Umfang der Anmeldepflicht

Bei der Anmeldung auf Verlangen sind Art, Zahl und Wert der Barmittel anzuzeigen und die Herkunft, der wirtschaftlich Berechtigte und der Verwendungszweck darzulegen. Bei der zwingenden Anmeldung sind detaillierte, schriftliche Angaben auf Vordruck 0400 (www.zoll.de) zu machen: zur Person, zum Reiseweg, zum Verkehrsmittel sowie Höhe und Art, Eigentümer, Empfänger, Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel.

Bargeldkontrollen

sind neben den Grenzübergängen sowohl im grenznahen Raum als auch außerhalb des grenznahen Raumes im Binnenland zulässig, ohne dass ein konkreter Verdacht bestehen muss.

Bußgelder und Sanktionen

Verstöße gegen die Anmeldepflicht können mit Bußgeldern bis zu 1 Mio. € belegt werden. Unerheblich ist es, ob die verschwiegenen Mittel versteuert oder aus legalen Quellen stammen. Liegen Anhaltspunkte für eine Geldwäsche vor, können die Barmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach Auffinden von den Zollbehörden beschlagnahmt werden. Diese Frist zur Aufdeckung von Herkunft und Verwendungszweck kann grundsätzlich bis zu einem Monat verlängert werden. Im Falle vollzogener Geldwäsche drohen Haftstrafen bis zu 5 Jahren.

Kontrollmitteilungen an Behörden

Die Zollbehörden übergeben die ermittelten Daten den Strafverfolgungsbehörden, die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind bzw. anderen Finanzbehörden, soweit dies für Steuerverwaltungs- oder -strafverfahren von Bedeutung sein kann. Zu diesen Daten zählen nicht nur personenbezogene Daten sondern in der Praxis auch Schriftstücke (Kontoauszüge, Ein- und Auszahlungquittungen, Kaufverträge etc.).

Selbstanzeige

Im Falle einer für einen Steuerpflichtigen ungünstigen Bargeldkontrolle besteht für ihn unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 2 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Weder darf ein Prüf- oder Ermittlungsverfahren eingeleitet sein noch darf die Tat entdeckt sein oder musste der Täter mit der Entdeckung rechnen. Die Bargeldkontrolle selbst, sowie die Ausfertigung einer Kontrollmitteilung durch die Zollbehörde stellt noch keine Tatentdeckung dar; jedoch ist in einem solchen Fall höchste Eile geboten.





 
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