Automatischer Informationsaustausch
Automatischer
Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Steuerangelegenheiten
– Das Ende des internationalen Bankgeheimnisses Die dramatische
Zunahme der Staatsverschuldung in fast allen Industrieländern hat zu
verschärften Maßnahmen gegen die Hinterziehung von Steuern auf
internationaler Ebene geführt. Durch eine Vielzahl nationaler
Rechtsänderungen und internationaler Abkommen wurde in wenigen Jahren dem
Grundsatz des Austausches von Steuer- und Finanzdaten in
grenzüberschreitenden Fällen zum Durchbruch verholfen. Damit ist auch
das Ende des internationalen Bankgeheimnisses besiegelt.
I. Standards der
OECD Die Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa hat einen Standard für den automatischen
Informationsaustausch über Finanzkonten beschlossen. Das
Abkommen in der Fassung vom 29.10.2014 haben inzwischen 91 Staaten, darunter
die BRD, Schweiz, Österreich, Luxemburg und bekannte Steueroasen wie
Anguilla, Aruba, Bermuda, British Virgin Islands, Cayman Islands, Curacao,
Zypern, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Liechtenstein, San Marino,
Turks and Caicos Islands beschlossen. Betroffen von dem Datenaustausch
sind - Konten von
Privatpersonen (unabhängig vom Eröffnungsdatum) -
Konten von Firmen
(einschließlich Trusts und Stiftungen), welche nach dem
31.12.2015 eröffnet wurden. Geschäftskonten, welche vor dem
31.12.2015 eröffnet wurden, werden meldepflichtig, wenn sie zum
jeweiligen Jahresende einen Wert von mehr als 250.000 US-Dollar aufweisen.
Wie lange dieses „Schlupfloch“ Bestand haben wird, lässt sich
nicht vorhersagen.
Dieser Standard stellt die Präzisierung des Common
Reporting Standards (CRS) dar, welcher zusammen mit einem Musterabkommen
für die bilaterale oder multilaterale Verwaltungsvereinbarung (MCAA) von
der OECD im Auftrag der G20-Staaten erarbeitet und am 21.9.2014 beschlossen
wurde.
Meldepflichtige Daten von Personen, welche in einem
anderen Staat steuerlich ansässig sind als in dem Staat, in welchem sie
Finanzkonten unterhalten, sind:
Name,
Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum, Kontoname, Kontostand
oder -wert und betreffen alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen,
Dividenden, Veräußerungsgeschäfte, Investmenterträge,
Geschäfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und anderen
Finanzinstrumenten) II. FATCA-Abkommen mit den USA
Zwecks Erschließung weiterer Steuerquellen
hatten die USA ursprünglich versucht, durch Erpressung anderer Staaten an
die ausländischen Vermögen ihrer US-Bürger zu kommen. Auch wenn
dies im Falle der Schweiz zum Erfolg führte, sind die USA zu
rechtsstaatlicheren Verfahren übergegangen. Im Jahr 2010 haben die USA mit
dem Foreign Account Tax
Compliance Act (FATCA) Vorschriften zur Bekämpfung der
Steuerhinter-ziehung erlassen Danach wurden ausländische Kreditinstitute
verpflichtet, Kontendaten von in den USA steuerpflichtigen Personen und
Rechtsträgern an die US-Steuerbehörde zu übermitteln. Sofern
diese dazu nicht bereit sind, müssen die Kreditinstitute bzw. ihre Kunden
auf Erträge, welche sie aus amerikanischen Quellen beziehen, eine
Quellensteuer von 30% zahlen. Dieses als Model 1 bekannt gewordene einseitige
Verfahren wurde unter dem Grundsatz der Wechselseitigkeit per Vertragsabschluss
mit anderen Staaten zu einem zweiseitigen Verfahren (sog. Modell 2) des
Informationsaustausches weiterentwickelt.
Die BRD hat am 31.5.2013 mit den USA ein
bilaterales FATCA-Abkommen geschlossen. In der Umsetzungsverordnung vom
23.7.2014 wurden die Einzelheiten geregelt. Damit wurden ab dem
30.6.2014 deutsche Finanzinstitute, welche sich in den USA haben registrieren
lassen und am Datenaustausch teilnehmen, von der FATCA-Quellensteuer befreit.
Auch andere Staaten haben derartige Abkommen mit den USA geschlossen bzw.
stehen unmittelbar davor. Die multinationalen
Standards der OECD und der bilaterale amerikanische FATCA-Standard stimmen in
ihrem zentralen Regelwerk – nämlich dem gegenseitigen
Informationsaustausch – überein. Ob die USA dem europäischen
Standard beitreten ist eher
unwahrscheinlich, da es in den USA Widerstände gegen die
Herausgabe von US-Daten gibt. Schließlich
sind die hochverschuldeten USA als der größte Finanzmarkt der Welt
vom Import auslänischen Kapitals abhängig.
III.
Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie Umfassende
Erweiterungen des Informationsaustausches bringen die bereits beschlossenen
Verschärfungen zum
1.1.2017. Siehe hierzu unser Beitrag EU-Zinsrichtlinie versus
Quellensteuer. IV. Abkommen zur Rechts- und Amtshilfe
OECD und Europarat haben 1988 ein Übereinkommen über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen geschlossen. Dieses Übereinkommen ist ein
multilaterales Instrument, das einen Informationsaustausch auf Ersuchen
vorsieht. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Staaten ein „Competent
Authority Agreement“ vereinbart haben, welches in Form des
Musterabkommens für die bi- oder multilaterale Verwaltungs-vereinbarung
nun vorliegt.
In der BRD ist das
Übereinkommen am 01.12.2015 in Kraft getreten. Die mit
zahlreichen Staaten bestehenden Abkommen zur Rechts- und Amtshilfe behalten
selbstverständlich ihre Gültigkeit.
V. Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung Die BRD hat mit rund
90 Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften
geschlossen. Alle Abkommen enthalten eine mehr oder weniger weitgehende Pflicht
zum Informationsaustausch. Ältere Abkommen sehen für
bestimmte, konkrete Sachverhalte einen Informationsaustausch
auf Ersuchen vor (sog. kleine Auskunftsklausel), neuere
Abkommen gestatten einen automatischen Informationsaustausch oder sogar
spontane
Auskünfte (sog. große
Auskunftsklausel).
Der nunmehr beschlossene automatische
Informationsaustausch und der Wegfall des Bankgeheimnisses für
Steuerausländer in zahlreichen Staaten wird zu einer entsprechenden,
sukzessiven Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Musterabkommen der
OECD) führen. VI. Weitere Maßnahmen Auf
nationaler Ebene wurden in der BRD weitere Maßnahmen beschlossen:
- die schon bisher bestehenden erhöhten Mitwirkungspflichten der
Steuerpflichtigen bei Auslands- sachverhalten (§ 90 AO) wurden
nochmals erweitert und verschärft (§ 117 – 117c AO) - nicht
erfüllte oder nur mangelhaft erfüllte Mitwirkungspflichten
führen zu einer steuerlichen Nichtaner- kennung von
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis hin zur
kompletten Nichtanerkennung von Auslandsgeschäften, insbesondere
solchen in nicht kooperativen Steueroasen (Gesetz und Verordnung zur
Bekämpfung von Steuerhinterziehung von 2009) - die
strafbefreite
Selbstanzeige (§ 371 AO) wurde
zum 1.1.2005 nochmals
deutlich verschärft, die Straf- zuschläge erhöht und
deren Anwendungsgrenze auf 25.000 € abgesenkt - Ende des Bankgeheimnisses mit Wirkung vom
1.1.2017 durch Beschluss vom 12.11.2015 über den automatischen
Austausch von Finanzdaten mit anderen Ländern. Auch andere
EU-Staaten verschärfen sukzessive die Instrumente gegen
Steuerhinterziehung. VII. Konsequenzen für (deutsche)
Steuerhinterzieher Nachdem im
Bundesrat das mit der Schweiz abgeschlossene Steuerabkommen vom 21.09.2011
gescheitert ist, welches gegen pauschale Zahlung von Steuern eine Amnestie
vorsah und stattdessen der automatische Informationsaustausch innerhalb der EU
einschließlich Schweiz, Liechtenstein und den meisten Steueroasen mit
Wirkung vom 1.1.2017 beginnt, bleibt
Steuerhinterziehern noch allerhöchstens vor dem
31.12.2016 Zeit, ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen.
Es bleiben nur noch folgende Alternativen: 1.
Selbstanzeige mit
Nacherklärung aller nicht versteuerten Einkünfte für 10 - 13
Jahre (abhängig vom Beginn der Festsetzungsverjährung),
Nachzahlung der Steuern einschließlich Zinsen und eventuellen
Zuschlägen. Die Selbstanzeige ist nur strafbefreiend, wenn sie
richtig, vollständig und rechtzeitig gemacht wird. Hierzu ist
professionelle Hilfe unbedingt erforderlich. 2. Abzug der Gelder und Schließung der
Auslandskonten bis spätestens Ende 2016 Unter der
Voraussetzung, dass die Anlage, der Transfer und die Rückführung der
Gelder keine Spuren hinterlassen hat und unentdeckt geblieben ist, ist das
verbleibende Entdeckungsrisiko relativ gering. Aufgrund des künftigen
Informationsaustausches wird auch der Ankauf gestohlener Daten zum Erliegen
kommen. Für kühle Rechner mit guten Nerven ist diese
Handlungsweise angebracht. Eine Garantie gibt es jedoch nicht und es stellt
sich das Problem der Geldanlage im Heimatland. 3.
Übertragung der
Gelder auf andere (natürliche oder juristische) Personen und/oder
Staaten, welche verlässlich keine Informationen
erteilen. Diese Methode ist die anspruchvollste, denn sie erfordert das
Finden von vertrauenswürdigen, kooperativen und kompetenten
Treuhändern, Rechtsanwälten und Steuerberatern. Nur in
Ausnahmefällen wird es aber gelingen, auf Dauer eine nach allen Seiten
völlig legale Alternative für entschlossene Steuerhinterzieher
mit nennenswertem Vermögen zu etablieren.
VIII.
Kommentar Das in zahlreichen Ländern als
sakrosankt geltende Bankgeheimnis – in Österreich hatte es sogar
Verfassungsrang – wurde mit wachsendem Steuerdruck von kleinen und
großen Kapitalanlegern verstärkt zur Ersparnis und Hinterziehung von
Steuern benutzt. Noch bis in die 1990-er Jahre konnten in Österreich
anonym (!) Bankkonten eröffnet und unterhalten werden. Und bis etwa dem
Jahr 2005 wurden von schweizer, liechtensteiner und luxemburger Banken gerne
Gelder entgegen genommen. Im Vertrauen auf das Bankgeheimnis flossen Milliarden
Mark und Euro aus den hochbesteuerten Ländern ab. Die Steuerausfälle
konnten und wollten die immer höher verschuldeten Länder nicht
hinnehmen. Die dabei zur Anwendung gekommenen Methoden waren nicht
zimperlich, sondern kriminell: sie reichten von Erpressung (der Schweiz durch
die USA) bis hin zur Hehlerei (Ankauf gestohlener Daten durch die BRD). Das
rabiate Vorgehen der USA und der aufgebaute enorme politische und
ökonomische Druck der EU haben innerhalb kürzester Zeit zahlreiche
Staaten dazu gezwungen, ihr Bankgeheimnis zumindest für
Steuerausländer preiszugeben und steuerrelevante Daten automatisch
herauszugeben. Dieses Faktum ist von allergrößter Bedeutung, denn es
ist nicht mehr umkehrbar, wird künftig immer mehr Staaten umfassen und ist
ein weiterer Schritt zur Beherrschung der Menschen. Der nächste
bedeutende Schritt wird sein, die Steuerminimierungspraktiken der
internationalen Konzerne und Unternehmen in den Griff zu bekommen. All
diese Maßnahmen können Steuerflucht und Steuerhinterziehung niemals
vollständig verhindern (dies gilt besonders für die organisierte
Kriminialität) aber sie können zu einem hohen Grad eingedämmt
werden.
Nicht verhindern lässt sich allerdings der
Zusammenbruch des Dollars, des Euros und anderer Papier-währungen. Durch
Abkoppelung des Geldwertes von realen Güterwerten (Aufgabe des
Goldstandards und andere Maßnahmen) wurde Geld zu einem
Spekulationsobjekt und mit einer verantwortungslosen Kreditvergabe insbesondere
der Zentralbanken wurden in dem auf Ausbeutung angelegten, jüdisch
kontrollierten und gesteuerten Geldsystem des Westens Staaten und Völker
in eine Schuldenfalle getrieben, die so gigantisch ist, dass es selbst bei
Haushaltsüberschüssen und niedrigsten Zinsen Jahrhunderte dauern
würde, bis diese wieder schuldenfrei wären. Dieses Problem kann nur
durch eine Währungsreform und im schlimmsten Falle in Verbindung mit einem
weiteren, dritten Weltkrieg gelöst werden. Was für die
meisten Menschen ein Horrorszenario darstellt, ist für Zionisten das
Programm zur Errichtung der Weltherrschaft unter jüdischer Führung.
In dieser Welt ist Bargeld abgeschafft, eine Einheitswährung ist nur noch
eine Verrechnungseinheit. Der Mensch wird zum total überwachten,
entmündigten, gleichgeschalteten Arbeitssklaven für eine im
Verborgenen wirkende, aber alles beherrschende und unermesslich reiche
Spezies. Es ist ein nicht mehr zu überbietender Zynismus, wenn
unter dem Deckmantel von Moral und Gerechtigkeit in Deutschland eine
jüdische Kanzlerin, von Schuldkomplexen überwältigte
Präsidenten und andere hirnlose Volksverräter das ganze Volk mit
Vorsatz ausplündern und systematisch zerstören. In Staaten,
in denen Lüge und Betrug herrschen, wird Widerstand zur
Pflicht!
EU-Zinsrichtlinie: Informationsaustausch versus
Quellensteuer Der
Finanzministerrat der EU hatte sich im Jahr 2003 auf eine EU-Zinsrichtlinie
(2003/48) geeinigt. Ab 1.7.2005 führten 12 Mitgliedsstaaten (auch
Deutschland) einen automatisierten Informationsaustausch über
Zinseinnahmen ein. In der BRD wurde die
EU-Zinsrichtlinie zum 1.1.2016 aufgehoben.
Staaten, die sich nicht am Informationsaustausch
beteiligten, wurden verpflichtet, eine Quellensteuer auf Zinserträge von
Steuerausländern zu erheben. Mit einer bereits in
2014 beschlossenen Änderungsrichtlinie wurden erhebliche Verschärfungen
ab 1.1.2017 in Kraft gesetzt:
- Erfassung von Dividenden, Veräußerungsgeschäften,
Investmentfonds, Erträgen aus bestimmten
Lebensversicherungsverträgen und anderen
Finanzinstrumenten - Der
Durchgriff auf die
wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen in der EU, die
juristische Personen oder Treuhänder zwischengeschaltet
haben. Die Quellensteuer betrug ab 1.7.2005 15%,
ab 1.7.2008 20% und ab 1.7.2011
35%. Von
den Einnahmen aus der Quellensteuer wurden
pauschal ohne Nennung persönlicher Daten, 75% an den EU-Wohnsitzstaat des
Kapitalanlegers überwiesen.
Belgien ist zum 1.1.2010, Luxemburg zum 1.1.2015 und
Österreich wird zum 1.1.2017 zum automatisierten Informationsaustausch
übergehen.
Die
Schweiz und Liechtenstein, welche das Quellensteuerverfahren anwenden, werden
wie Monaco, Andorra und San Marino zum Informationsaustausch übergehen.
Das bedeutet, dass ab 2017 in der gesamten EU und ab 2018 in der
Schweiz und Liechtenstein Einkünfte aus Kapitalvermögen jährlich
und automatisch den jeweiligen Steuerbehörden gemeldet werden.
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