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Der Weg in die Finanz- und Steuerdiktatur
oder die Versklavung der Menschen



Teil I

Automatischer Informationsaustausch in grenzüberschreitenden
Steuerangelegenheit
en – Das Ende des internationalen Bankgeheimnisses

Die dramatische Zunahme der Staatsverschuldung in fast allen Industrieländern hat zu verschärften Maßnahmen gegen die Hinterziehung von Steuern auf internationaler Ebene geführt. Durch eine Vielzahl nationaler Rechtsänderungen und internationaler Abkommen wurde in wenigen Jahren dem Grundsatz des Austausches von Steuer- und Finanzdaten in grenzüberschreitenden Fällen zum Durchbruch verholfen. Damit ist das Ende des internationalen Bankgeheimnisses Realität geworden.


I. Standards der OECD

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa hat einen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten beschlossen. Das Abkommen in der Fassung vom 29.10.2014 haben inzwischen über 100 Staaten, darunter die BRD, Schweiz, Österreich, Luxemburg und bekannte Steueroasen wie Anguilla, Aruba, Bermuda, British Virgin Islands, Cayman Islands, Curacao, Zypern, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Liechtenstein, San Marino, Turks and Caicos Islands beschlossen.

Betroffen von dem Datenaustausch sind

- Konten von Privatpersonen (unabhängig vom Eröffnungsdatum)
-
Konten von Firmen (einschließlich Trusts und Stiftungen), welche nach dem 31.12.2015 eröffnet wurden. Geschäftskonten, welche vor dem 31.12.2015 eröffnet wurden, werden meldepflichtig, wenn sie zu jeweiligen Jahresende einen Wert von mehr als 250.000 US-Dollar aufweisen.
Wie lange dieses „Schlupfloch“ Bestand haben wird, lässt sich nicht vorhersagen.

Dieser Standard stellt die Präzisierung des
Common Reporting Standards (CRS) dar, welcher zusammen mit einem Musterabkommen für die bilaterale oder multilaterale Verwaltungsvereinbarung (MCAA) von der OECD im Auftrag der G20-Staaten erarbeitet und am 21.9.2014 beschlossen wurde.

Meldepflichtige Daten von Personen, welche in einem anderen Staat steuerlich ansässig sind als in dem Staat, in welchem sie Finanzkonten unterhalten sind:


Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum, Kontoname, Kontostand oder -wert

und betreffen

alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgeschäfte, Investmenterträge, Geschäfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und anderen Finanzinstrumenten)


II. FATCA-Abkommen mit den USA

Zwecks Erschließung weiterer Steuerquellen hatten die USA ursprünglich versucht, durch Erpressung anderer Staaten an die ausländischen Vermögen ihrer US-Bürger zu kommen. Auch wenn dies im Falle der Schweiz zum Erfolg führte, sind die USA zu rechtsstaatlicheren Verfahren übergegangen. Im Jahr 2010 haben die USA mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung erlassen. Danach wurden ausländische Kreditinstitute verpflichtet, Kontendaten von in den USA steuerpflichtigen Personen und Rechtsträgern an die US-Steuerbehörde zu übermitteln. Sofern diese dazu nicht bereit sind, müssen die Kreditinstitute bzw. ihre Kunden auf Erträge, welche sie aus amerikanischen Quellen beziehen, eine Quellensteuern von 30% zahlen. Dieses als Modell 1 bekannt gewordene einseitige Verfahren wurde unter dem Grundsatz der Wechselseitigkeit per Vertragsabschluss mit anderen Staaten zu einem zweiseitigen Verfahren (sog. Modell 2) des Informationsaustausches weiterentwickelt.

Die BRD hat am 31.5.2013 mit den USA ein bilaterales FATCA-Abkommen geschlossen. In der Umsetzungsverordnung vom 23.7.2014 wurden die Einzelheiten geregelt. Damit wurden ab dem 30.6.2014 deutsche Finanzinstitute, welche sich in den USA haben registrieren lassen und am Datenaustausch teilnehmen, von der FATCA-Quellensteuer befreit. Auch andere Staaten haben derartige Abkommen mit den USA geschlossen.

Die multinationalen Standards der OECD und der bilaterale amerikanische FATCA-Standard stimmen in ihrem zentralen Regelwerk – nämlich dem gegenseit
igen Informationsaustausch – überein. Ob die USA dem europäischen Standard beitreten ist eher unwahrscheinlich, da es in den USA Widerstände gegen die Herausgabe von US-Daten gibt. Schließlich sind die hochverschuldeten USA als der größte Finanzmarkt der Welt vom Import ausländischen Kapital abhängig.


III. Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG)

Mit diesem Gesetz wurde 2015 in der BRD die Umsetzung und Weiterentwicklung der OECD-Standards in nationales Recht vollzogen.

Meldepflichtig sind deutsche Finanzinstitute (Verwahrinstitute wie Depotbanken und Wertpapierverwahrstellen und Einlageinstitute wie Banken und Sparkassen) sowie in Deutschland befindliche Zweigniederlassungen von ausländischen Finanzinstituten.

Die meldepflichtigen Daten sind an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln und werden von dort bis 30. Sept. des Folgejahres an die jeweils zuständige Behörde der anderen Staaten weitergeleitet. Umgekehrt nimmt das BZSt die Daten anderer Staaten entgegen und leitet sie an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden weiter. Erstmals wurden im Jahr 2017 die Daten für das Jahr 2016 übermittelt.


Das Bundesfinanzministeri
um gibt die von Rat der Europäischen Union aufgestellte Liste nicht kooperativer Länder für Steuerzwecke bekannt. Im Okt. 2022 werden auf der sog. „schwarzen Liste“ folgende Gebiete geführt: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Bahamas, Samoa, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicos-Inseln, Fidschi, Guam, Palau und Panama.

Daneben gibt es noch eine „
graue Liste“ von Ländern, die noch nicht alle steuerlichen Vorgaben erfüllt haben.


IV. Abkommen zur Rechts-und Amtshilfe

OECD und Europarat haben 1988 ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geschlossen. Dieses Übereinkommen ist ein multilaterales Instrument, das einen Informationsaustausch auf Ersuchen vorsieht. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Staaten ein „Competent Authority Agreement“ vereinbart haben, welches in Form des Musterabkommens für die bi- oder multilaterale Verwaltungsvereinbarung nun vorliegt.
In der BRD ist das Übereinkommen am 01.12.2015 in Kraft getreten. Die mit zahlreichen Staaten bestehenden Abkommen zur Rechts- und Amtshilfe behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit.



V. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die BRD hat mit rund 90 Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften geschlossen. Alle Abkommen enthalten eine mehr oder weniger weitgehende Pflicht zum Informationsaustausch.

Ältere Abkommen sehen für bestimmte, konkrete Sachverhalte einen
Informationsaustausch auf Ersuchen vor (sog. kleine Auskunftsklausel), neuere Abkommen gestatten einen automatischen Informationsaustausch oder sogar spontane Auskünfte (sog. große Auskunftsklausel).

Der nunmehr beschlossene automatische Informationsaustausch und der Wegfall des Bankgeheimnisses für Steuerausländer in zahlreichen Staaten wird zu einer entsprechenden, sukzessiven Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Musterabkommen der OECD) führen.


VI. EU-Zinsrichtlinie

Ab 1.7.2005 führten 12 Mitgliedstaaten (auch Deutschland) einen automatisierten Informationsaustausch ein. Staaten, die sich nicht am Informationsaustausch beteiligten, wurden verpflichtet, eine Quellensteuer (von 15 auf 35% steigend) auf Zinserträge von Steuerausländern zu erheben.

Nachdem ab 2017 alle EU-Staaten zum automatisierten Informationsaustausch übergegangen sind, ist die Zinsrichtlinie hinfällig geworden. Auch die Schweiz und Liechtenstein melden
seit 2018 Einkünfte aus Kapitalvermögen an die jeweiligen Steuerbehörden.




Teil II


Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken


Um die Verlagerung von Einkünften in Niedrig- oder Nullsteuer-Länder zu erschweren, wird seit 2019 über „Controlled Foreign Corporation“ Rules eine Hinzurechnungsbesteuerung sukzessiv umgesetzt. Die EU hat mit einer Anti TAX Avoidance Directive zum 1.1.2019 eine Richtlinie zum Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken erlassen.

In der BRD wurden bereits 1972 mit dem


I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AstG)

sehr weitgehende Regelungen zu folgenden Themenkomplexen beschlossen:

-
Berichtigung von Gewinnen bei international verbundenen Unternehmen um Verlagerungen von in der BRD erzielten Gewinnen auf ausländische Gesellschaften rückgängig zu machen

-
befristete Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für deutsche Auswanderer in Niedrigsteuerländer

-
Versteuerung des Vermögenszuwachses wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug der Beteiligten ins Ausland

-
Durchgriff der deutschen Abgabenhoheit auf Gewinne unbeschränkt Steuerpflichtiger aus bestimmten Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften

-
Durchgriff auf Einkommen und Vermögen ausländischer Familienstiftungen, die von Steuerinländern errichtet worden sind oder deren Begünstigte Steuerinländer sind.

Auch das Außensteuergesetz postuliert weitgehende Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen und Beteiligten.


II. Weitere Maßnahmen

Auf nationaler Ebene wurden in der BRD weitere Maßnahmen eingeführt:

- die schon bisher bestehenden
erhöhten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten (§ 90 AO) wurden nochmals erweitert und verschärft (§ 117 – 117c AO)

- nicht erfüllte oder mangelhaft erfüllte Mitwirkungspflichten führen zu einer
steuerlichen Nichtanerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis hin zur kompletten Nichtanerkennung von Auslandsgeschäften, insbesondere solchen in nicht kooperativen Steueroasen (Gesetz und Verordnung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung von 2009)

- die
strafbefreite Selbstanzeige (§ 371 AO) wurde zum 1.1.2005 nochmals deutlich verschärft, die Strafzuschläge erhöht und deren Anwendungsgrenze auf 25.000 € abgesenkt

-
Ende des Bankgeheimnisses mit Wirkung vom 1.1.2017 durch Beschluss vom 12.11.2015 über den automatischen Austausch von Finanzdaten mit anderen Ländern.



Teil III


EU-Regeln gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

In 2020 hat die EU-Kommission einen Aktionsplan zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgestellt. Kernpunkte sind die Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks, die Einführung einer zentralen Finanzaufsicht und Meldestellen (Verordnungsvorschlag „AMLA“, Verordnung über die Rückverfolgbarkeit auf Kryptowerte), die Ausdehnung Meldepflichtiger auf Crowdfunding-Plattformen und Güterhändler (z.B. Verkäufer von KFZ und Luxusgütern). Auch sollen Notare, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer verpflichtet werden, verdächtige Transaktionen zu melden. Darüber hinaus sollen diese Berufe künftig grenzüberschreitende Steuer-Spar-Modell den Finanzbehörden anzeigen.

Ein weiterer, wichtiger Baustein ist die Einführung einer europaweiten
Bargeldobergrenze im Handel und bei Dienstleistungen von 10.000 €. In der BRD gilt diese Obergrenze bei Grenzübertritt (siehe unser Beitrag „Barmittel bei Grenzübertritt“). Inländische Barzahlungen sind zwar noch unbegrenzt möglich, jedoch muss der Zahlungsempfänger die Identität des Barzahlers dokumentieren.. Inzwischen wird bereits eine Herabsetzung der Obergrenze gefordert. In Frankreich, Spanien und Italien wurde die Bargeldobergrenze inzwischen auf 1.000 € abgesenkt.

Damit wird der wahre Charakter dieser Regelwerke offenkundig: es geht um die
totale Überwachung der Finanztransaktionen aller Bürger, nicht aber um Geldwäsche und Terrorismus. Das organisierte Verbrechen und der Terrorismus haben sich über Tarnfirmen, Schattenbanken, abgeschottete Netzwerke längst eigene Instrumente der Finanzierung aufgebaut.

In der Vergangenheit waren die rechts- und steuerberatenden Berufe allein ihren Mandanten verpflichtet. Natürlich war und ist Beihilfe zur Steuerhinterziehung und
sind andere kriminelle Handlungen verboten. Jetzt aber werden sie zur Denunziation gezwungen und zu Erfüllungsgehilfen des Staates gemacht. Damit ist bei der Wahl des Steuerberaters Vorsicht geboten.



Teil IV


Etablierung einer globalen Mindestbesteuerung


Am 8.10.2021 haben sich fast 140 Ländern (darunter alle OECD- und G20-Länder) auf ein globales Regelwerk gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) durch multinationale Unternehmen verständigt.

Die Einführung internationaler Körperschaftsteuervorschriften besteht in einer

ersten Säule mit der
Zuweisung von Besteuerungsrechten an alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die Gewinne erwirtschaftet werden

und einer

zweiten Säule mit der Einführung eines
Mindestsatzes an Körperschaftsteuer von 15 Prozent.

Betroffen sind multinationale und inländische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro.

Die Richtlinie muss Ende 2023 in die nationalen Rechtssy
steme der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Die Etablierung eines solchen Systems ist von enormer Bedeutung, denn sie wird zu einem globalen Steuersystem führen. Zwar ist es zu begrüßen, wenn ein ruinöser Steuerwettbewerb verhindert wird, aber es fehlten Anreize die Belastungen in den Hochsteuerländern zu mindern. Mit Sicherheit wird ein solches System auf immer mehr Steuersubjekte ausgedehnt und die Steueroasen werden langfristig ausgetrocknet.



Teil V


Einführung neuer Währungssysteme und die Abschaffung des Bargeldes


Fast alle Staaten, deren Finanzsystem auf dem jüdischen Schuldgeldsystem basieren, sind mit ganz wenigen Ausnahmen extrem verschuldet. Mit Aufhebung der – begrenzten – Bindung des US-Dollars an den Goldstandard im Jahre 1971 ist die letzte Brandmauer für den Erhalt stabiler Währungen gefallen. Eine hemmungslose, durch die Druckerpresse finanzierte Ausgabenpolitik kam in allen Staaten in Gang und wurde durch die Liberalisierung der Finanzmärkte befeuert: Großbanken, Vermögensverwalter und Hedgefonds erfanden hochriskante Anlageformen und Optionsgeschäfte und verwandelten das Geldsystem in ein von der Realwirtschaft abgekoppeltes Spielcasino. Bankenkrisen (Baring) und die sog. dot.com-Blase wurden als unübersehbare Warnungen nicht ernst genommen, der Zusammenbruch des Finanzsystems in der Immobilien- und Finanzkrise 2007/8 (Lehman) konnte nur durch gigantische Finanzspritzen von Banken und Zentralbanken verhindert werden. Die Abstände der Finanzkrisen in den Staaten werden immer kürzer und erfordern immer höhere Finanzspritzen. Längst ist die EZB gegen geltendes Recht und unter Bruch aller Vereinbarungen (Maastricht, Lissabon ua.) zu einer staatsfinanzierenden Institution geworden.

Die
Haftungsverpflichtungen zur Sicherung des Euros bis März 2022 belaufen sich für die Programme PEPP, TLTRO III, APP und PELTRO auf gigantische 2,805 Billionen Euro. Weitere 750 Mrd. Euro sollen für die Bekämpfung des fragwürdigen Klimawandels (Green Deal) aufgewendet werden und 500 Mrd. Euro sollen für irrsinnige Corona-Maßnahmen eingesetzt werden. Aktuell werden mehrere hundert Milliarden für Ukraine-Hilfen buchstäblich verbrannt.


Niemand kann diese astronomischen Schulden bezahlen, das wissen auch die Regierungen und Zentralbanken, auch wenn sie das nicht öffentlich zugeben. Und da das Finanzsystem nicht mehr reformierbar ist, muss schon bald ein neues System etabliert werden. Und dieses System wird ein digitales sein. Bargeld wird nicht mehr gebraucht und wird nach kurzer Übergangszeit kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr sein. Alle wichtigen Zentralbanken (Europa, USA, Japan, Russland, China) bereiten die Einführung des digitalen Geldes vor. Jede natürliche und juristische Person wird ein Konto bei der Zentralbank haben. Die Funktion der Banken wird vermutlich nur noch in der Kreditvergabe oder -vermittlung bestehen. Ob und wie die Guthaben bei der Zentralbank durch reale Werte (z.B. Gold) abgesichert sind, bleibt abzuwarten. Ohne Deckung werden die Guthaben ihren Wert erneut verlieren und stehen nach ein paar Jahrzehnten erneut vor dem Kollaps.

Uns allen droht ein Horror-Szenario:

1. Alle Staaten bzw. Währungsgebiete werden den Systemwechsel dazu nutzen, sich zu entschulden, indem sie die Guthaben durch Umstellung auf eine neue Währungseinheit entwerten. Aufgrund der immensen Höhe der Schulden wird dieser Währungsschnitt ein sehr harter sein.

2. Da es weder Banknoten noch Münzen gibt, steht alles Geldvermögen unter staatlicher Kontrolle und wird der Besteuerung unterworfen. Reale Vermögenswerte kann der Bürger nur noch in Form von Immobilien, Edelmetallen, Produktions- und Verbrauchsgütern halten. Im schlimmsten Falle drohen Zwangshypotheken und die Beschlagnahme von Goldbarren und -münzen.

Das ist das Ende der finanziellen Freiheit.



Teil VI


Konsequenzen für (deutsche) Steuerhinterzieher und Steuerminimierer


Nachdem im Bundesrat das mit der Schweiz abgeschlossene Steuerabkommen vom 21.09.2011 gescheitert ist, welches gegen pauschale Zahlung von Steuern eine Amnestie vorsah und stattdessen der automatische Informationsaustausch innerhalb der EU einschließlich Schweiz, Liechtenstein und den meisten Steueroasen mit Wirkung vom 1.1.2017 begann, ist Steuerhinterziehung durch Abzug der Gelder und Schließung der Auslandskonten oder Legalisierung durch Selbstanzeige mit diesen Ländern praktisch zum Erliegen gekommen.
Soweit Gelder in Ländern deponiert sind, die am Informationsaustausch nicht teilnehmen bestehen nur noch folgende Alternativen:

1. Selbstanzeige mit Nacherklärung aller nicht versteuerten Einkünfte für 10 – 13 Jahre (abhängig vom Beginn der Festsetzungsverjährung), Nachzahlung der Steuern einschließlich Zinsen und eventuellen Zuschlägen. Die Selbstanzeige ist nur strafbefreiend, wenn sie richtig, vollständig und rechtzeitig gemacht wird. Hierzu ist professionelle Hilfe unbedingt erforderlich.

Da die Selbstanzeige nicht in besonders schweren Fällen und nur bei Steuerverkürzungen von weniger als 25.000 Euro straffrei bleibt, ist diese Möglichkeit nur noch für Bagatellfälle eine Alternative.

2. Abzug der Gelder und Schließung der Auslandskonten in Staaten, die keinen Informationsaustausch praktizieren.
Unter der Voraussetzung, dass die Anlage, der Transfer und die Rückführung der Gelder keine Spuren hinterlässt, ist das verbleibende Entdeckungsrisiko relativ gering. Bei einer Rückführung stellt sich jedoch das Problem der Geldanlage im Heimatland. In Ländern, die keine Informationen erteilen bleibt aber das Aufspüren von Depots und der Ankauf gestohlener Daten ein Thema.

3. Übertragung der Gelder auf andere (natürlich oder juristische) Personen und/oder Staaten, welche verlässlich keine Informationen erteilen. Diese Methode ist die anspruchsvollste, denn sie erfordert das Finden von vertrauenswürdigen, kooperativen und kompetenten Treuhändern, Rechtsanwälten und Steuerberatern. Nur in Ausnahmefällen wird es aber gelingen, auf Dauer eine nach allen Seiten völlig legale Alternative für entschlossene Steuerhinterzieher mit nennenswertem Vermögen zu etablieren. Der damit verbundene Aufwand rentiert sich nur bei größeren Vermögen.

4. Auswanderung in eine oder mehrere Steueroasen

Wer den Steuerwüsten endgültig entrinnen will, muss seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt unter Mitnahme seines Vermögens in Steueroasen verlegen. Dabei ist zu beachten, ob eine Wegzugsbesteuerung nach deutschem Außensteuerrecht droht und ob die Hürden und Probleme im Zielland den Aufwand und die Chancen rechtfertigen.
Da die meisten Staaten die Steuerpflicht an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als einem halben Jahr koppeln (Ausnahme: in den USA ist die Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit gekoppelt), kann völlig steuerfrei bleiben, wenn er in seinem Wohnsitzstaat keine dort steuerpflichtigen Einkünfte erzielt bzw. durch den Wechsel des Aufenthaltsortes in 3 oder mehr Länder keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Diese Möglichkeit ist nur für junge Ledige oder junge Paare die ihre Einkünfte vorzugsweise via Internet generieren eine begrenzte Alternative.

5. Ausnutzung des internationalen Steuergefälles

Die meisten Personen können oder wollen nicht auswandern. Für diese bleibt aber die Möglichkeit Steuern zu sparen indem Einkünfte in Niedrigsteuerländern tatsächlich und nicht nur pro-forma generiert werden. Die Einkünfte müssen u.a. aus einer aktiven produktiven Tätigkeit, aus Handel. Dienstleistungen oder Vermietungen stammen, damit sie nicht einer Zurechnungsbesteuerung in der BRD unterworfen werden.
Bei Leistungsbeziehungen zwischen deutschen und ausländischen Tochter- oder Schwester-Unternehmen stehen Verrechnungspreise, Lizenzen und ähnliche Gebühren, Zinsen besonders im Fokus. Damit Gestaltungsspielräume erfolgreich ausgenutzt werden können, ist die Beratung von hochspezialisierten Experten erforderlich.



Teil VII



Kommentar

Das in zahlreichen Ländern als sakrosankt geltende Bankgeheimnis – in Österreich hatte es sogar Verfassungsrang – wurde mit wachsendem Steuerdruck von kleinen und großen Kapitalanlegern verstärkt zu Ersparnis und Hinterziehung von Steuern genutzt. Noch bis in die 1990-er Jahre konnten in Österreich anonym (!) Bankkonten eröffnet und unterhalten werden. Und bis etwa dem Jahr 2005 wurden von schweizer, liechtensteiner und luxemburger Banken gerne Gelder entgegengenommen. Im Vertrauen auf das Bankgeheimnis flossen Milliarden Mark und und Euro aus den hochbesteuerten Ländern ab. Die Steuerausfälle konnten und wollten die immer höher verschuldeten Länder nicht hinnehmen.

Die dabei zur Anwendung gekommenen Methoden waren nicht zimperlich, sondern kriminell: sie reichten von Erpressung (der Schweiz durch die USA) bis zur Hehlerei (Ankauf von gestohlenen Daten durch die BRD). Das rabiate Vorgehen der USA und der aufgebaute enorme politische und ökonomische Druck der EU haben innerhalb kürzester Zeit zahlreiche Staaten dazu gezwungen, ihr Bankgeheimnis zumindest für Steuerausländer preiszugeben und steuerrelevante Daten automatisch herauszugeben. Dieses Faktum ist von allergrößter Bedeutung, denn es ist nicht mehr umkehrbar, wird künftig immer mehr Staaten umfassen. Durch Sanktionen werden die führenden Industriestaaten die Steueroasen dazu zwingen, eine Mindestbesteuerung sicher zu stellen.

Mit der Eindämmung der Steuerminimierungspraktiken der internationalen Konzerne und Unternehmen ist eine neue Dimension eingeläutet.

All diese Maßnahmen können Steuerflucht und Steuerhinterziehung niemals vollständig verhindern (das gilt besonders für die organisierte Kriminalität) aber sie können zu einem hohen Grad und für die breite Masse fast vollständig eingedämmt werden.

Damit ist der Weg in eine Steuerdiktatur frei.

Nicht verhindern lässt sich allerdings der Zusammenbruch des Dollars, Euros und anderer Papierwährungen. Durch Abkoppelung des Geldwertes von realen Güterwerten (Aufgabe des Goldstandards und andere Maßnahmen) wurde Geld zu einem Spekulationsobjekt und mit einer verantwortungslosen Kreditvergabe insbesondere der Zentralbanken wurden in dem aus Ausbeutung angelegten jüdisch kontrollierten und gesteuerten Geldsystem des Westens Staaten und Völker in eine Schuldenfalle getrieben, die so gigantisch ist, das es selbst bei Haushaltsüberschüssen und niedrigsten Zinsen Jahrhunderte dauern würde, bis diese schuldenfrei wären. Dieses Problem kann nur durch Währungsreformen gelöst werden. Die Vorbereitungen hierzu laufen bereits. Ob zum Schluss vier oder fünf Währungssysteme international „überleben“ spielt keine Rolle – inhaltlich werden sie in einer Finanzdiktatur enden.


Die Umwälzungen in den Steuer- und Finanzstrukturen sind aber nur ein Teilaspekt eines viel größeren Strukturwandels. Durch den technischen Fortschritt, insbesondere auf den Gebieten der Elektronik ist eine Entwicklung mit dramatischen Ausmaßen in Gang gekommen:


Roboter mit künstlicher Intelligenz werden die Arbeitswelt und die Sozialsysteme radikal verändern. Identifizierungssysteme und Datenbanken erlauben künftig die totale Überwachung der Menschen. Damit ist der Traum der Globalisten in greifbare Nähe gerückt: Völker, Staaten und Familien aufzulösen und die atomisierte Masse der Bevölkerung unter Kontrolle einer von einer winzigen, aber unermesslich reichen Elite aus dem digital-finanziellem Bereich zu stellen. Eine (bisher angestrebte) Weltregierung ist dazu nicht mehr nötig, an ihre Stelle treten gleichgeschaltete Marionettenregierungen, welche die Vorgaben der Elite umsetzen.

Entscheidende Stationen waren auf diesem Weg:


- eine durch Lohndumping erzwungene Aufgabe der traditionellen Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern mit der Folge immer geringerer Geburtenraten

- die gezielte Förderung von Homosexualität und Transgendertum, welche die Familien zerschlägt und die Bevölkerung zumindest der weißen Rasse reduziert

- eine bewusst herbeigeführte Migration von Millionen Afrikanern und Asiaten um die indigene weiße Bevölkerung Europas und insbesondere Deutschlands zu eliminieren (Hooton-Plan). Mit der Black-Matters-Bewegung wird ähnliches in den USA angestrebt.

- mit einer gezielt verbreiteten Corona-Pandemie und ihren noch verheerenderen „Gegen“maßnahmen wurde erstmals weltweit die Bevölkerung in Panik versetzt, einem Corona-Regime unterworfen und dabei ausgeraubt.

- mit der angeblich drohenden Klimakatastrophe wird die Panikmache fortgesetzt, die Bevölkerung einem weiteren Diktat unterworfen und ein weiteres Mal ausgeraubt.

Als geistige Väter dieser geplanten Entwicklung haben sich Klaus Schwab von Weltwirtschaftsforum (The Great Reset), George Soros, Rothschild und Bill Gates mit ihren Organisationen und andere zu erkennen gegeben. Als Mittäterin hat die ehemalige Kanzlerin Merkel Deutschland ruiniert. Holocaust-Apologeten, Volksverräter, Corona-Einpeitscher und geisteskranke, unqualifizierte und inkompetente Minister, Perverse, Klimaaktivisten (Fridays for Future) und fanatische Klimaterroristen haben mithilfe von Millionen naiver Gutmenschen und nützlicher Idioten aus Rest-Deutschland ein Irrenhaus gemacht. Alles gedeckt und gefördert von links-grünen, sozialistischen Ideologen und dem von ihnen beherrschten Mainstream.

Wer die apokalyptische Entwicklung nicht erkennt ist ein Dummkopf, wer sie toleriert und fördert ist ein Verbrecher!






Barmittel bei Grenzübertritt


Anmeldepflicht für mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr bei der Einreise in oder bei der Ausreise aus der Europäischen Union ab 15.06.2007.

Verschärfung der Anmeldepflicht

Die bestehenden Regelungen zur Bargeldkontrolle wurden innerhalb der EU vereinheitlicht und verschärft. Der anmeldepflichtige Betrag wurde von 15.000 € auf 10.000 € herabgesetzt.

Beim Anmeldeverfahren ist zu differenzieren:

a) wird eine deutsche EU-Binnengrenze überquert, sind Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel (z.B. Schecks, Wertpapiere, etc.) bei Erreichen von 10.000 € auf ausdrückliches Verlangen eines Zollbediensteten anzumelden (sog. Anmeldepflicht auf Verlangen gem. § 12a Abs. 2 ZollVG)

b) wird eine deutsche EU-Außengrenze überquert, sind Barmittel zwingend anzumelden (§ 12a Abs. 1 ZollVG). Verstöße gegen die zwingende Anmeldepflicht können mit Geldbuße bis zu 1 Mio. € belegt werden.

Anmeldepflicht bei Überschreiten deutscher EU-Binnengrenzen

Die auf Verlangen bestehende Anmeldepflicht bezieht sich auf Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel. Hinsichtlich Edelmetalle und Edelsteine besteht eine erweiterte Meldepflicht. Die Anmeldepflicht obliegt der Person, die entsprechende Zahlungsmittel über die Grenze verbringt oder befördert. Umstritten - und deshalb nicht zu empfehlen – ist, wenn Ehegatten die Beträge in nur einem Behältnis befördern.

Anmeldepflicht bei Überschreiten deutsche EU-Außengrenzen

Die zwingende Anmeldepflicht bezieht sich auf Bar- oder Buchgeld (z.B. Schecks, Zahlungsanweisungen, Wertpapiere, Kupons etc.). Nicht erfasst sind Edelmetalle und Edelsteine; diese unterliegen als Waren der allgemeinen zollamtlichen Überwachung. Die Pflicht besteht auch bei Flügen von Deutschland in ein Nicht-EU-Land bzw. umgekehrt.

Umfang der Anmeldepflicht

Bei der Anmeldung auf Verlangen sind Art, Zahl und Wert der Barmittel anzuzeigen und die Herkunft, der wirtschaftlich Berechtigte und der Verwendungszweck darzulegen. Bei der zwingenden Anmeldung sind detaillierte, schriftliche Angaben auf Vordruck 0400 (www.zoll.de) zu machen: zur Person, zum Reiseweg, zum Verkehrsmittel sowie Höhe und Art, Eigentümer, Empfänger, Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel.

Bargeldkontrollen

sind neben den Grenzübergängen sowohl im grenznahen Raum als auch außerhalb des grenznahen Raumes im Binnenland zulässig, ohne dass ein konkreter Verdacht bestehen muss.

Bußgelder und Sanktionen

Verstöße gegen die Anmeldepflicht können mit Bußgeldern bis zu 1 Mio. € belegt werden. Unerheblich ist es, ob die verschwiegenen Mittel versteuert oder aus legalen Quellen stammen. Liegen Anhaltspunkte für eine Geldwäsche vor, können die Barmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach Auffinden von den Zollbehörden beschlagnahmt werden. Diese Frist zur Aufdeckung von Herkunft und Verwendungszweck kann grundsätzlich bis zu einem Monat verlängert werden. Im Falle vollzogener Geldwäsche drohen Haftstrafen bis zu 5 Jahren.

Kontrollmitteilungen an Behörden

Die Zollbehörden übergeben die ermittelten Daten den Strafverfolgungsbehörden, die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind bzw. anderen Finanzbehörden, soweit dies für Steuerverwaltungs- oder -strafverfahren von Bedeutung sein kann. Zu diesen Daten zählen nicht nur personenbezogene Daten sondern in der Praxis auch Schriftstücke (Kontoauszüge, Ein- und Auszahlungquittungen, Kaufverträge etc.).

Selbstanzeige

Im Falle einer für einen Steuerpflichtigen ungünstigen Bargeldkontrolle besteht für ihn unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 2 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Weder darf ein Prüf- oder Ermittlungsverfahren eingeleitet sein noch darf die Tat entdeckt sein oder musste der Täter mit der Entdeckung rechnen. Die Bargeldkontrolle selbst, sowie die Ausfertigung einer Kontrollmitteilung durch die Zollbehörde stellt noch keine Tatentdeckung dar; jedoch ist in einem solchen Fall höchste Eile geboten.





 
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